Junge Eltern, die von ihrem Arbeitgeber Elternzeit verlangen, müssen dies schriftlich tun. Ein Fax reicht hierfür nicht aus, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht.
§ 16 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz) sieht vor, dass der Anspruch auf Elternzeit schriftlich angemeldet wird. Das begründet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die strenge Schriftform nach § 126 BGB mit der Folge, dass weder Fax noch E-Mail ausreichen.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte die Elternzeit per Fax verlangt, der Arbeitgeber kündigte ihr trotzdem. Die Kündigung war nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wirksam. Nur in seltenen Fällen sei es dem Empfänger eines Schriftstücks untersagt, sich auf die nicht eingehaltene Form zu berufen. Diese besonderen Voraussetzungen sah das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht.
Die Vorinstanzen haben das noch anders gesehen (Aktenzeichen 9 AZR 145/15).