Wenn eine Betreuung angeordnet werden soll, muss das Gericht den Betroffenen vorher mündlich anhören. Hierauf weist das Bundesverfassungsgericht in einer heute veröffentlichten Entscheidung hin.
Ein Amtsrichter hatte für eine Frau die Betreuung vorläufig angeordnet. Diese Betreuung verlängerte er nach jeweils sechs Monaten einige Male. Vor den Verlängerungen hörte er die Betroffene aber nicht mehr mündlich an, sondern fasste seinen Beschluss nach Aktenlage.
Das Bundesverfassungsgericht sieht in dieser Praxis eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wegen der tiefen Eingriffe, die eine Betreuung mit sich bringe, müsse das Gericht den Betroffenen stets anhören. Auch in Eilfällen dürfe nur vorläufig entschieden werden. Die Anhörung sei dann unverzüglich nachzuholen.
Die Entscheidung hat hohe praktische Bedeutung. Vor allem bei der Verlängerung von Betreuungen nehmen es manche Gerichte nicht immer so genau mit dem Anspruch auch rechtliches Gehör und entscheiden nach Aktenlage. Das Bundesverfassungsgericht macht auch keine Einschränkungen für Fälle, in denen die Betroffenen sich vielleicht gar nicht oder nicht verständlich äußern können (Aktenzeichen 1 BvR 184/13).