Der Bezahlsender Sky dreht kräftig an der Gebührenschraube. Derzeit werden viele Kunden darüber informiert, dass ab Sommer ihre Abos deutlich teurer werden – um bis zu drei Euro pro Monat. Allerdings beträgt die individuelle Kostensteigerung maximal 5,0 Prozent. Was wenig überraschend ist, denn ab einer Preissteigerung von 5,1 % müsste Sky dem betroffenen Kunden ein Sonderkündigungsgrecht gewähren. So bestimmt es ausdrücklich das Kleingedruckte von Sky.
Dementsprechend lakonisch weist Sky in einer Infomail an seine Kunden auch darauf hin, dass diese wegen der Preiserhöhung leider, leider nicht vorzeitig aus ihrem Vertrag aussteigen dürfen. Allerdings ist dies möglicherweise nicht die ganze Wahrheit. Denn vorrangig stellt sich natürlich die Frage, ob die Preiserhöhungsklausel selbst überhaupt wirksam ist.
Die aktuelle Fassung des Textes, mit dem Sky nun die Preise erhöhen möchte, kann man auf der Webseite des Senders nachlesen. Danach darf Sky die Abogebühren erhöhen, wenn sich die Gesamtkosten des Senders erhöhen, und zwar in den Bereichen „Entgelte für Programmlizenzen, Entgelte für Technikleistungen, Kundenservice- und sonstige Umsatzkosten, allgemeine Verwaltungskosten“.
Die Punkte sind nicht ohne Grund so ausführlich aufgezählt. Denn der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2007 eine ähnlich formulierte Preiserhöhungsklausel von Sky (Name damals: PREMIERE) für unwirksam erklärt (Aktenzeichen III ZR 247/06). Darin führen die Richter an, der Kunde müsse erkennen können, bei welchen Kostengruppen eine Steigerung auf ihn umgelegt werden kann. Dem trägt die neugefasste Klausel Rechnung, denn sie zählt die einzelnen Sendersparten auf.
Dabei hat es der Bundesgerichtshof aber nicht belassen. Vielmehr hat er auch gefordert, dass die Gewichtung der einzelnen Kostenelemente offengelegt wird, so dass der Kunde bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann. Eine dementsprechende „Gewichtung“ enthält die aktuelle Klausel jedenfalls nicht, die einzelnen Positionen werden als gleichwertig aufgezählt. Was natürlich nur dann korrekt wäre, wenn die Kosten für Lizenzen, Technik und Kundendienst absolut jeweils gleich hoch sind.
In seiner Kundeninformation sagt Sky nicht, welche Kosten sich konkret in welcher Höhe geändert haben. Mangels absoluter und relativer Zahlen dürften Kunden auf jeden Fall das Recht haben, von Sky aussagekräftige Informationen zu verlangen, damit sie die Preiserhöhung entsprechend der Vorgabe des Bundesgerichtshofs inhaltlich nachvollziehen können.
Im Zweifel könnte sich auch die Nachfrage lohnen, ob Sky im fraglichen Zeitraum nicht auch Kosten eingespart hat. Denn diese Kostenersparnisse müssten zumindest gegengerechnet werden (Ziff. 4.4 der Sky-AGB). Nach den eigenen Bedingungen muss Sky auch nachweisen, dass Kostensteigerungen „nicht vorhersehbar“ waren und „nicht im Belieben von Sky stehen“. Gerade Kostensteigerungen sind doch für ein Unternehmen mit funktionierendem Controlling sehr oft vorhersehbar, jedenfalls jene im normalen Rahmen.
Ich verstehe auch nicht, was Kosten sein könnten, die im „Belieben“ von Sky stehen. Das alles klingt jedenfalls reichlich vage. Da stellt sich schnell die Frage, ob solche Formulierungen noch dem Transparenzgebot entsprechen. Das Risiko trägt bei AGB immer der Verwender, hier also Sky. Bei einem Verstoß wäre im Zweifel die gesamte Preiserhöhungsklausel unwirksam.
Selbst wenn die Klausel wirksam wäre, müsste Sky den eigenen AGB Rechnung tragen und dem Kunden nachvollziehbar mit Zahlen belegen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Mit der bloßen Behauptung, die Preiserhöhung sei schon in Ordnung, muss sich ein Sky-Abonnement jedenfalls nicht abspeisen lassen.
Selbst wenn die aktuelle Sky-Klausel den Vorgaben des Bundesgerichtshofs genügen sollte, wäre es also interessant, wie Sky auf gezielte Nachfrage zu den einzelnen Kostensteigerungen und möglichen Einsparungen antwortet. Bleibt das Unternehmen konkrete Angaben schuldig, könnte nämlich auch dies dem Kunden das Recht geben, jedenfalls die Preiserhöhung zu verweigern und einer Kündigung oder Leistungsverweigerung durch Sky gelassen zu begegnen.