Die Überbelegung einer Wohnung kann zum Rausschmiss führen. Das Amtsgericht München bestätigte jetzt in einem Urteil die Kündigung einer vierköpfigen Familie. Die Eltern und ihre zwei Kinder hatten in München auf 25,88 Quadratmetern (1 Wohnraum, 1 Küche) gelebt.
Schon im Mietvertrag stand, dass in der kleinen Wohnung dauerhaft höchstens der Mieter und sein Ehepartner leben dürfen. Tatsächlich zog der Mieter aber auch noch mit seinem damals einjährigen Kind ein. Weiterer Nachwuchs kam dann im Jahr 2013.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Kündigung wegen Überbelegung rechtmäßig. Als Faustregel gelte, dass auf jede erwachsene Person oder auf je zwei Kinder bis zum 13. Lebensjahr ein Raum von jeweils 12 Quadratmetern entfällt oder durchschnittlich 10 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen müssen. Diese Richtwerte seien weit unterschritten, da auf eine Person gerade mal 4 Quadratmeter kämen.
Zwar dürfe ein Mieter seinen Ehegatten und Kinder in die Wohnung aufnehmen. Die Grenze sei jedoch die Überbelegung. Somit wurde der Mieter zur Räumung verurteilt. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig (Aktenzeichen 415 C 3152/15).