Ein Strafgefangener, der nicht körperlich arbeitet und keinen Sport treibt, hat keinen Anspruch auf tägliches Duschen. Allerdings reicht es auch nicht aus, wenn er sich in seiner Zelle mit kaltem Wasser waschen kann. Vielmehr muss er mindestens vier Mal in der Woche warmes Wasser nutzen können, so eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm.
Ein Gefangener hatte verlangt, täglich duschen zu können. Das lehnen die Hammer Richter jedoch auch in diesem Fall ab, siehe auch den älteren Beitrag (siehe auch den Beitrag „Wie wäre es mit Stroh?“). Sie halten es für ausreichend, wenn im Knast zwei Mal wöchentlich geduscht wird.
Allerdings sei es auch nicht ausreichend, wenn sich ein Gefangener mit kaltem Wasser in seinem Haftraum waschen muss. An mehr als der Hälfte der Tage müsse ihm warmes Wasser zur Verfügung stehen. Ansonsten, so das Gericht, bestehe gerade in der kalten Jahreszeit die Gefahr, dass Gefangene sich nicht waschen und die Körperhygiene vernächlässigen.
Wie der Gefangene jetzt warmes Wasser in seine Zelle bekommt, das soll nun die Vorinstanz klären. Ich vermute eher, dass er ab sofort zumindest in den Genuss von vier Duschen in der Woche kommen wird (Aktenzeichen 1 Vollz (WS) 529/15).