Wer sein Handy im Auto dabei hat, der wird sich für diese Gerichtsentscheidung interessieren. Laut Oberlandesgericht Oldenburg ist es einem Autofahrer untersagt, sein Handy in die Hand zu nehmen, auch wenn er es nur an ein Ladekabel anschließen will.
Ein Lkw-Fahrer hatte sich damit verteidigt, er habe sein Handy gar nicht nutzen, sondern es nur aufladen wollen. Doch auch dies fällt nach Meinung des Gerichts bereits unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO, der da lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.
Von einem „Benutzen“ des Mobiltelefons kann man laut der Entscheidung schon sprechen, wenn die eigentliche Nutzung nur vorbereitet wird. Das Laden sei so eine mit erfasste Vorbereitungshandlung, weil man ohne geladenen Akku nicht telefonieren könne.
Das Aufladen ist also schon eine „Benutzung“. Damit schrabbt die Entscheidung zumindest deutlich hörbar an den sprachlichen Grenzen der Vorschrift. Da ist es sicher denkbar, dass der eine oder andere Bußgeldrichter am Amtsgericht die Sache anders sieht. Wenn er denn glaubt, dass das Handy nur geladen werden sollte (Aktenzeichen 2 Ss OWi 290/15).