Facebook kann gegenüber Nutzern weiter darauf bestehen, dass diese sich mit ihrem echten Namen anmelden. Das Verwaltungsgericht Hamburg stoppte eine Anordnung des Hamburger Datenschutzbeauftragten. Dieser hatte durchsetzen wollen, dass sich eine Nutzerin mit einem Pseudonym anmelden darf.
Der Hamburger Datenschutzbeauftragte begründet seine Initiative damit, dass Dienstanbieter nach deutschem Recht auch eine anonyme Nutzung ihres Angebotes ermöglichen müssen, soweit dies möglich ist (§ 13 Abs. 6 TMG). Das Verwaltungsgericht Hamburg bezweifelt allerdings, dass für Facebook deutsches Recht gilt.
Es sei vielmehr das Recht des EU-Landes anzuwenden, mit dem die streitige Datenverarbeitung am engsten verbunden ist. Da Facebooks Europazentrale in Irland sitzt, spreche viel für die Anwendbarkeit irischen Rechts. Zwar habe Facebook auch eine Filiale in Deutschland, diese sei aber vorwiegend für Werbung zuständig.
Mit dem Beschluss setzt das Gericht die Vollziehbarkeit der Anordnung des Datenschutzbeauftragten zunächst aus. Das gilt so lange, bis das noch laufende Hauptsacheverfahren abgeschlossen ist (Aktenzeichen 15 E 4482/15).