Wenn ein Straftäter seine Strafe abgesessen hat, kann er auch danach noch staatlich kontrolliert werden. Die sogenannte „Führungsaufsicht“ soll künftige Straftaten verhindern. Dazu kann das Gericht dem Verurteilten eine Vielzahl von Auflagen machen, darunter auch „keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen … und sich Alkohol- und Suchtmittelkontrollen zu unterziehen“ (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB).
Diese Regelung wird auch Abstinenzweisung genannt. Sie klingt auch erst mal vernünftig. Aber was bedeutet so eine Abstinenzweisung für einen Alkoholiker oder Drogenkranken, der bislang nicht erfolgreich behandelt worden ist. Wie soll ein Suchtkranker sich daran „in freier Wildbahn“ denn bitteschön halten können? Diese Frage stellt das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem interessanten Beschluss.
Die Antwort liefert das Gericht natürlich auch. So eine Abstinenzweisung gegenüber einem Suchtkranken ist unwirksam:
Von ihm würde ein Verhalten verlangt, zu dem er bedingt durch seine Suchterkrankung von vornherein nicht in der Lage ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird er, da lediglich eine erfolgreich absolvierte stationäre Drogentherapie eine realistische Chance auf eine Heilung von der langjährigen Drogensucht böte, auch nunmehr in Freiheit abermals Betäubungsmittel … konsumieren.
Die Weisung gegenüber einem akut Drogenkranken hätte also zur Folge, dass der auch für ihn an sich straflose Konsum von Drogen eine Straftat würde, denn der Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht ist selbst eine Straftat (§ 145a StGB). Jemanden quasi in eine Strafbarkeit zu drängen sei das Gegensatz zu wirksamer Hilfe dabei, künftig straffrei zu bleiben. So eine Weisung komme also nur gegenüber Abhängigen in Betracht, die eine erfolgreiche Therapie durchlaufen haben. Bei diesen kann die Weisung ein taugliches Druckmittel sein, damit diese nicht rückfällig werden und dann möglicherweise im Drogenrausch Straftaten begehen.
Es gibt aber auch Gerichte, die das anders sehen. Deren Auffassungen kann man in dem Beschluss des Oberlandsgerichts Saarbrücken ebenfalls nachlesen..