Wenn in einem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsdelikten mehrere selbständige Taten verhandelt werden, stellt sich die Frage: Gibt es für jede Tat ein gesondertes Fahrverbot? Oder darf für alle Taten nur ein Fahrverbot verhängt werden? Diese Grundsatzfrage hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Ein Autofahrer war zwei Mal auf der A2 geblitzt worden. Im Aril und Juni 2014. Das Oberlandesgericht Hamm war der Meinung, dass der Mann mit zwei Fahrverboten von jeweils einem Monat zu belegen ist. Das sieht der Bundesgerichtshof anders, wie auch die meisten anderen Oberlandesgerichte in Deutschland.
Laut dem BGH ergibt sich aus Sinn und Zweck der Regelung, der Gesetzessystematik und der Gesetzesgeschichte, dass bei mehreren Taten, die gemeinsam verhandelt werden, am Ende nur ein einheitliches Fahrverbot herauskommen kann. Die Einzelheiten kann man hier nachlesen.
Es kann sich durchaus lohnen, mal von dem Thema gehört zu haben. Gerade in den Bußgeldabteilungen der Amtsgerichte geht es ja oft robust zu, der Zeitdruck ist groß und oft werden Berufsanfänger als Richter eingesetzt. Da kann es durchaus vorkommen, dass die Regel „Pro Urteil höchsten ein Fahrverbot“ nicht beachtet wird. Oder im schlimmsten Fall sogar unbekannt ist.