Das Amtsgericht Potsdam hat dem Besitzer einer Flugdrohne verboten, sein „Spielzeug“ über dem Grundstück eines Nachbarn schweben zu lassen. Die Lebensgefährtin des Klägers hatte sich beim Sonnenbad im Garten von der Drohne beobachtet gefühlt.
Das Amtsgericht Potsdam sieht den Garten eines Wohngrundstücks als typischen Rückzugsort des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. Das gelte jedenfalls für Drohnen, die – wie das Fluggerät des Beklagten – mit Kameras ausgestattet sind und den fraglichen Luftraum nicht nur mehr oder weniger zufällig und noch dazu kurz überfliegen.
In dem Fall hatte der Beklagte die Drohne länger über dem Grundstück und der Nachbarin kreisen lassen (Aktenzeichen 37 C 454/13).