Fluggesellschaften dürfen schon bei Buchung den vollen Ticketpreis verlangen – auch wenn der Flug erst viel später stattfindet. Der Bundesgerichtshof billigt mit einer Grundsatzentscheidung die Vorauszahlungspraxis der allermeisten Airlines.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte einige Fluggesellschaften wegen der 100-prozentigen Vorleistungspflicht des Ticketkäufers verklagt. Nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es rechtswidrig, wenn vom Kunden mehr als eine etwa 20-prozentige Anzahlung verlangt wird. Der gesamte Flugpreis dürfe frühestens 30 Tage vor Abflug fällig werden.
Der Bundesgerichtshof sieht das anders. Die Klauseln würden Verbraucher nicht unzulässig benachteiligen. Zwar könnten die Kunden im Fall von Leistungsstörungen den Ticketpreis nicht mehr zurückhalten. Aber das spiele praktisch keine Rolle, weil die Kunden ja normalerweise ohnehin erst kurz vor dem Abflug erfahren, dass es Probleme gibt. Überdies seien Kunden durch die dichte Regulierung des Flugverkehrs abgesichert, dadurch sinke auch das Insolvenzrisiko von Flugfirmen. Im Falle von Flugverspätungen gebe es ohnehin feste Entschädigungssätze.
Wichtig war für den Bundesgerichtshof, dass Deutschland keine Extrawürste brät. Die Richter verweisen darauf, dass die IATA-Regeln praktisch weltweit gelten. Es sei auch im Allgemeininteresse, dass die Fluggesellschaften international mit gleichen Standards arbeiten können (Aktenzeichen X ZR 97/14; X ZR 98/14; X ZR 5/15).