Vor Gericht haben wir vor einiger Zeit für einen Mandanten einen Vergleich geschlossen. Der Vergleich sieht vor, dass der Mandant „an den Kläger 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.11.2013 zahlt“.
Unser Zinsrechner warf hierfür folgendes Ergebnis aus:
Hauptforderung 3.000,00 €
Zinsen bis 25.01.2016 279,56 €
Tageszinsen ab 25.01.2015 0,3418 €
Das Geld wollte mein Mandant seinem Kontrahenten heute bar übergeben. Das ist ihm auch gelungen, aber er kriegte auch gleich gesagt, dass er doch bitte noch 48,35 € vorbeizubringen hat. Denn, so der Prozessgegner, die Zinsen seien zu niedrig berechnet. Mein Mandant schulde ja wohl „mindestens 5 Prozent Zinsen“, also 327,91 €.
Ich habe versucht dem Mann telefonisch zu erklären, dass 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auch weniger als 5 Prozent sein können. Ganz einfach deswegen, weil der Basiszinssatz § 247 BGBseit geraumer Zeit negativ ist, wie man auch dieser Tabelle entnehmen kann.
Ich muss ehrlich sagen, ich hatte keinen Erfolg. Der Betreffende will seine 5 Prozent, und das mit den negativen Zinsen will er einfach nicht glauben. Sein Argument: Wenn der Basiszinssatz eines Tages unter minus 5 Prozent liegt, müsste er dann wohl noch Zinsen an meinen Mandanten zahlen. Höhö. Gut, soll er seine Unterlagen halt an den Gerichtsvollzieher schicken. Der wird ihm das mit dem Basiszins sicher auch gern noch mal näherbringen. Und zwar gebührenpflichtig.