Die Polizei hat heute in Brühl den Sicherungsverwahrten festgenommen, der letzte Woche bei einem Ausgang im Kölner Früh dem Begleitpersonal entkommen war.
Nach den bisher vorliegenden Informationen nutzte der Mann wahrscheinlich die Unaufmerksamkeit seiner Aufpasser. Nach offiziellen Angaben hatte ihn ein Mitarbeiter der JVA auf die Toilette begleitet, sich aber dann selbst zum Pinkeln an die Wand gedreht. Diesen Moment soll der Sicherungsverwahrte genutzt haben, um in dem belebten Brauhaus zu entwischen. Die Presse berichtet aber auch, es gebe Zeugenaussagen, nach denen die Bewacher im Gastraum blieben.
Welche Variante auch stimmen mag, so bietet der Fall in juristischer Hinsicht einen sehr interessanten Aspekt. Nämlich den, dass sich der Flüchtige selbst nicht strafbar gemacht haben dürfte. Das Strafgesetzbuch respektiert den Freiheitsdrang der Menschen. Die gewaltlose Selbstbefreiung ist schlicht und einfach nicht strafbar. Den Tatbestand der Gefangenenbefreiung (§ 120 StGB) kann der Gefangene selbst gar nicht erfüllen, sondern allenfalls seine Helfer.
Strafbar ist eine Selbstbefreiung aber dann, wenn der Gefangene andere Delikte verwirklicht. Körpververletzung zum Beispiel. Nimmt der Gefangene einem Wärter die Schlüssel ab, kann das eine Nötigung sein. Sperrt er den Wärter ein, liegt vielleicht eine Freiheitsberaubung vor. All das scheint im vorliegenden Fall aber nicht der Fall zu sein.
Dem Betroffenen droht deshalb keine Strafe, sondern allenfalls ein Entzug seiner Lockerungen.