Vermieter müssen jährlich eine Betriebskostenabrechnung erstellen. Wichtig ist dabei, dass die Abrechnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums (z.B. Kalenderjahr) vorliegen muss (§ 556 BGB).
Diese Frist hatte ein Vermieter für das Jahr 2012 verpasst. Dennoch wollte er von seinem Mieter noch knapp 1.000 Euro Nachzahlung. Seine Begründung: Die Frist galt für ihn nicht, denn der Mieter habe ihn nicht an die Betriebskostenabrechnung erinnert.
Dieser Argumentation erteilt das Landgericht Berlin eine Absage. Der Vermieter müsse selbst an die Frist denken. Sein Mieter müsse sich dagegen keine Gedanken machen oder sich aktiv melden. Anders könne es höchstens sein, wenn schon konkreter Streit bestehe. Das war aber nicht der Fall (Aktenzeichen 63 S 73/15).