Was passiert eigentlich mit einem Facebook- oder Twitteraccount im Todesfall? Das Landegricht Berlin trifft hier eine klare Entscheidung: Facebook muss den Erben eines Verstorbenen vollen Zugang zum Nutzerkonto gewähren. Das entschieden die Richter im Fall einer 15-Jährigen, die unter ungeklärten Umständen in Berlin von einer einfahrenden U-Bahn überfahren wurde.
Die Richter behandeln den Vertrag zwischen Facebook und seinen Nutzern wie jede andere schuldrechtliche Vereinbarung. Verträge gingen mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über. Eine Unterscheidung zwischen digitalem und analogem „Vermögen“ sei nicht gerechtfertigt. So gebe es keinen sachlichen Grund, warum zum Beispiel Briefe und Tagebücher einer Verstorbenen an die Erben gehen, die auf einem Facebook-Konto hinterlegten Inhalte jedoch nicht.
Auch der Datenschutz gebietet es laut dem Gericht nicht, den Erben Zugang zu verwehren. Gleiches gelte für das postmortale Persönlichkeitsrecht. Jedenfalls bei einer 15-Jährigen seien die Eltern auch die gesetzlichen Erben, so dass sie ohnehin für den weiteren Schutz dieses Persönlichkeitsrechts zuständig seien. Ob Ausnahmen in anderen Konstellationen gelten – etwa wenn der Tierschutzverein oder ein nicht nahestehender Dritter als Alleinerben eingesetzt sind – , musste das Gericht nicht entscheiden.
Facebook dürfe Accounts auch nicht einfach in Gedenkseiten umwandeln. Die entsprechende Richtlinie des Unternehmens hält das Gericht jedenfalls in einer älteren Fassung für unwirksam. Die Erben müssten auf jeden Fall die Möglichkeit haben, die Umwandlung in eine Gedenkseite rückgängig zu machen (Aktenzeichen 20 O 172/15).