Wer ein Testament wirksam errichten beziehungsweise eines ordentlich fälschen möchte, sollte auf die äußere Form und einigermaßen nachvollziehbare Aussagen Wert legen. Sonst ist das Ganze möglicherweise vergebliche Müh‘. Ein „Zettel“-Testament kann nämlich unwirksam sein, wie jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat.
Die Erblasserin verstarb im Juli 2013, und das im stolzen Alter von 102 Jahren. Zu ihrem Nachlass gehörte ein Haus in Lübbecke. Im Jahr 1986 soll die Verstorbene ihr Haus einem ihrer Sohne vermacht haben. Allerdings fand sich die Erbeinsetzung laut den Feststellungen des Gerichts nur auf zwei Schrifstücken: einem ausgeschnittenen Papierschnipseln mit einer größe von 8 x 10 cm, außerdem noch auf einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier.
Auch der Inhalt war eher dürftig. Die Überschrift lautete „Tesemt“, dann folgte das Wort „Haus“ und darunter „Das für H.“, wobei der Name des Sohnes ausgegschrieben war. Die Kinder des mittlerweile verstorbenen H. wollten das Haus übereignet haben. Vergeblich. Sowohl die äußere Form als auch der dürftige Inhalt sprechen nach Meinung der Richter dafür, dass es sich allenfalls um Entwürfe gehandelt hat. Die Erblasserin habe die deutsche Sprache und Grammatik nachgewiesenermaßen beherrscht. Das angebliche Testament enthalte aber Schreibfehler und enthalte noch nicht mal einen vollständigen Satz.
Die Richter berücksichtigten auch, dass die beiden möglichen Testamente mit anderen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle gefunden wurden. Außerdem halten sie es nicht für nachvollziehbar, wieso die Verstorbene im Jahr 1986 gleich zwei inhaltlich gleichlautende Testamente gemacht haben sollte.
Etwas mehr Sorgfalt kann also beim Testament nicht schaden. Ein ordentlicher Ausdruck mit Unterschrift ist allerdings auch keine gute Idee. Denn das Testament muss nicht nur eigenhändig unterzeichnet, sondern insgesamt mit der Hand geschrieben sein (Aktenzeichen 10 W 153/15).