Nicht jede Kontrolle eines dunkelhäutigen Menschen ist ein Fall des Racial Profiling, so das Verwaltungsgericht Köln in einem Urteil Die Richter mussten über einen Vorfall im Bochumer Hauptbahnhof entscheiden.
Der dunkelhäutige Kläger hatte am Abend des 12. Novembers 2013 im Hauptbahnhof Bochum seine damalige Lebensgefährtin abholen wollen. Während er an einem Aufzug zum Gleis wartete, verlangten Bundespolizisten seinen Ausweis. Den Ausweis wollte der Mann aber zunächst nicht zeigen. Er fühlte sich nur aufgrund seiner Hautfarbe kontrolliert; das sei ihm schon etliche Male passiert.
Das Gericht befragte die beteiligten Polizeibeamten als Zeugen. Diese sagten aus, den Kläger nicht alleine wegen seiner Hautfarbe kontrolliert zu haben. Der Mann habe sich nämlich ungewöhnlich und auffällig verhalten. Nachdem er die Beamten gesehen habe, habe er sich im Bahnhofsgebäude eine Kapuze aufgezogen und diese noch weiter ins Gesicht gezogen, als er an den Polizeibeamten vorbeigegangen sei. Sodann habe er sich hinter dem Aufzugsschacht versteckt und immer wieder nach den Beamten gesehen.
Angesichts dessen hätten die Beamten davon ausgehen dürfen, dass der Kläger Straftaten begehen könnte. Dabei hätten sie auch zutreffend ihre Lageerkenntnisse über Straftaten (insbesondere Drogendelikte und Gepäckdiebstähle, vor allem durch männliche Täter aus Nordafrika)sowie die Gefährdung durch die salafistische Szene im Bahnhofsbereich zu Grunde gelegt.
Einen Teilerfolg hatte die Klage doch. Die Beamten hatten sich auf der Wache den Personalausweis des Mannes doch noch zeigen lassen, obwohl sich nach dem Gespräch mit der Lebensgefährtin der Verdacht bereits vollständig zerstreut hatte. Für die Identitätskontrolle habe es zu diesen Zeitpunkt keine rechtliche Grundlage mehr gegeben, so das Gericht (Aktenzeichen 20 K 7847/13).