Manchmal ist das Gesetz erfrischend deutlich. Ein Zitat aus der Strafprozessordnung:
Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
Aber es wäre ja auch zu einfach, sich mal an diese Vorgabe zu halten. Stattdessen gibt es vom Bundesgerichtshof erfundene Ausnahmen noch und nöcher, weil Richter immer mal wieder nach dem letzten Wort doch noch etwas mehr sagen als den Satz: „Das Gericht zieht sich jetzt zur Beratung zurück. Ein Urteil ergeht in etwa einer Stunde.“
So zum Beispiel ein Vorsitzender am Landgricht Dresden. Der hatte nach dem letzten Wort des Angeklagten für das Protokoll festgestellt, dass es keine Verständigung gab. An sich gehört diese Feststellung ans Ende der Beweisaufnahm. Danach bekam der Angeklagte nicht mehr ein weiteres Mal das letzte Wort.
Korrekt, sagt der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss. Mit der Begründung, es handele sich ohnehin nur um eine Information, die keinen Einfluss auf das Urteil haben könne. Na ja, jedenfalls ist es schon eine wichtige Tatsache, die da mitgeteilt wird. Immerhin geht es um die Frage Deal oder nicht Deal.
Aber halten wir unabhängig vom Einzelfall folgende Erkenntnis fest:
Das letzte Wort ist auch nicht mehr das, als was es mal gedacht war (Aktenzeichen 5 StR 467/15).