Das in Niedersachsen eingeführte Verkehrsschild „Baumunfall“ macht ein Tempolimit nicht unwirksam. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Ein Mann aus Fürstenau war im März 2015 auf einer Landstraße in Menslage im Landkreis Osnabrück 27 Kilometer zu schnell gefahren. Der Mann hielt das Tempolimit für unzulässig, weil es in Verbindung mit dem in Niedersachsen neu eingeführten Schild „Baumunfall“ aufgestellt war. Sein Einwand: Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei.
Weder beim Amts- noch beim Oberlandesgericht fand der Mann Gehör. Das Zusatzschild weist, so die Richter, auf die Gefahr von – möglichen – Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung kommt laut den Richtern „ernsthaft nicht in Betracht“.
Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer komme nicht auf die Idee, das Tempolimit gelte nur dann, wen tatsächlich ein Auto vor einen Baum gefahren sei. Ebenso wenig komme jemand – mit Ausnahme des Beschwerdeführers natürlich – auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann beachten muss, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum stehe, oder dass er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren dürfe.
Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der Straßenverkehrsordnung aufgeführt sei, spiele keine Rolle. Der Schilderkatalog sei nicht abschließend, so dass Behörden sich auch eigene Schilder einfallen lassen können. Das Verkehrsschild „Baumunfall“ stammt eigentlich aus Brandenburg, wie die Neue Presse berichtet (mit Foto des Schildes) (Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 297/15).