Wenn ein Kunde mit Abbuchungen auf seiner Handyrechnung nicht einverstanden ist, muss der Mobilfunkanbieter diese Einwendungen zur Kenntnis nehmen. Er darf vom Nutzer vor allem nicht verlangen, dass dieser seinem Geld bei einem Drittanbieter hinterherläuft.
Eine Kundin bei E-Plus hatte sich über einen Betrag von 200 Euro beschwert, den E-Plus für eine Drittfirma von der Rechnung einbehalten hatte. E-Plus verwies die Frau darauf, dass sie sich bei dem Drittanbieter um eine Gutschrift bemühen muss. So eine Praxis hält die Verbraucherzentrale Hamburg für unzulässig. Das Landgericht Potsdam gab ihr jetzt Recht.
Nach dem Urteil dürfen Mobilfunkanbieter nicht den Eindruck erwecken, dass sie lediglich „Inkasso“ betreiben und der Kunde sich mit dem – oftmals ja auch noch unbekannten – Dienstleister auseinandersetzen muss. Tatsächlich, so die Verbraucherzentrale, seien Mobilfunkanbieter gesetzlich nicht verpflichtet, die Forderungen Dritter ohne Prüfung über die Mobilfunkrechnung einzutreiben. Es gebe auch keine entsprechende Anweisung der Bundesnetzagentur (Link zum Urteil).