Im Oktober 2015 hat die Bild-Zeitung zahlreiche Facebook-Nutzer an den sogenannten „Pranger der Schande“ gestellt. Das Blatt zitierte deren – laut Bild – fremdenfeindliche und menschenverachtende Äußerungen. Dabei veröffentlichte Bild auch die Namen und Profilbilder der fraglichen Personen.
Eine Betroffene hat dagegen eine einstweilige Anordnung beantragt. Damit blieb sie jetzt aber vor dem Landgericht München I erfolglos. Das Gericht wies den Antrag zurück, heißt es in einer Pressemitteilung der Springer-Anwälte.
Die Nutzerin könne sich nicht erfolgreich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen, so die Richter. Vielmehr überwiege im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung die Interessen der Bild-Zeitung an einer Berichterstattung über das Phänomen der Facebook-Hetze gegen Flüchtlinge als zeitgeschichtliches Ereignis. Dabei dürfe die Bild-Zeitung auch das Profilbild der Facebook-Nutzerin zeigen, das sie selbst öffentlich gemacht habe.
Auch aus urheberrechtlicher Sicht ist die Veröffentlichung nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Da die Nutzerin ihr Profilbild ohne Einschränkungen bei Facebook eingestellt hatte, sei die weitere Verbreitung durch andere Medien im Internet nach der Rechtsprechung des EuGH schon keine weitere öffentliche Wiedergabe.
Das Gericht folgte im Übrigen der Argumentation der Bild-Zeitung, wonach daneben die Schranke des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch Medien auf die Verbreitung von Facebook-Posts samt Profilbild analog anzuwenden ist. Im Übrigen ist die Veröffentlichung des Screenshots sowohl vom Zitatrecht nach § 51 UrhG als auch von der Schranke für Tagesereignisse nach § 50 UrhG gedeckt.
Das Landgericht München kommt damit zum gleichen Ergebnis wie der deutsche Presserat. Das Selbstkontrollorgan der deutschen Presseverleger hat letzte Woche entschieden, die Berichterstattung der Bild-Zeitung verstoße nicht gegen Grundsätze des Pressekodex (Aktenzeichen 7 O 20028/15).