Die Bundesregierung darf keine Flugverbote für Flughäfen im Ausland verhängen, etwa wegen befürchteter Terrorangriffe. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Der Bundesverkehrsminister hatte deutschen Airlines im März 2015 verboten, den Flughafen Erbil im Nordirak anzufliegen. Begründet war das Verbot damit, dass IS-Milizen Erbil mit Raketen beschossen hatten. Das Ministerium hatte sein Verbot auf § 29 Luftverkehrsgesetz gestützt.
Zu Unrecht, meinen die Richter. Das Gesetz spreche lediglich von „betriebsbedingten“ Gefahren. Ein Raketenbeschuss durch Milizen sei keine betriebsbedingte Gefahr, sondern ein von außen kommender Angriff auf den den Luftverkehr. Für Flugverbote auf ausländischen Flughäfen gebe das Gesetz außerdem überhaupt keine Eingriffsbefugnis.
Das Flugverbot ist seinerzeit auch nach zwei Wochen wieder aufgehoben worden, weil es keinen weiteren Beschuss gab (Aktenzeichen OVG 6A 8.15).