Finanzämter schicken schon mal gerne „Auskunftsersuchen“ an mögliche Geschäftspartner eines Steuerpflichtigen, wenn sie nicht versteuerte Einkünfte vermuten. Das ist allerdings nur in engen Grenzen zulässig, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden. Grundsätzlich, so das Gericht, muss das Finanzamt erst mal den Steuerschuldner fragen.
Ein Geschäftsmann hatte geklagt, weil sich das Finanzamt bei einer Firma erkundigt hatte, ob diese Provisionen an den Unternehmer gezahlt hat. Der Mann machte geltend, solche Nachfragen schadeten seinem Ruf. Vor dem Bundesfinanzhof bekam er jetzt Recht. Derartige Nachfragen beeinträchtigen laut dem Gericht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gefährden die Reputation.
Deshalb müsse immer erst der Steuerpflichtige gefragt werden. Etwas andere gelte nur, wenn der Schuldner (noch) unbekannt sei oder wenn feststehe, dass er sowieso nichts sagen werde (Aktenzeichen X R 4/14).