Sonntags müssen Arbeitnehmer nicht mit Post vom Chef rechnen. Schon gar nicht mit einer Kündigung. Wirft der Arbeitgeber die Kündigung am Sonntag in den Briefkasten, gilt sie erst am Montag als zugestellt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Eine Anwaltskanzlei wollte einer Mitarbeiterin innerhalb der Probezeit kündigen. Die Probezeit lief am Sonntag ab, und am letzten Tag der Kündigungsfrist von zwei Wochen landete auch das Schreiben der Kanzlei im Briefkasten. Persönlich eingeworfen von einem Mitarbeiter der Anwaltskanzlei. Die Mitarbeiterin wollte jedoch zwei weitere Wochen Lohn, da sie die Kündigung erst am Montag zur Kenntnis genommen hatte – da war die Probezeit schon abgelaufen und es galt eine längere Kündigungsfrist.
Die Frau bekam vom Landesarbeitsgericht Recht. Begründung: Ein Arbeitnehmer muss seinen Briefkasten nur an Tagen leeren, an denen die Post zustellt. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer auch sonntags arbeite.
Die Entscheidung spiegelt an sich nur, wie das Bürgerliche Gesetzbuch seit jeher den Zugang von Briefen regelt. So wäre die Kündigung wohl auch zu spät gewesen, wenn sie schon am Samstagabend eingeworfen wurde. Denn ab Samstagnachmittag muss in normalen Zustellgebieten nicht mit mehr mit Post gerechnet werden (Aktenzeichen 2 Sa 149/15).