Ich habe gerade mal auf meine Blitzer-App geguckt. Dort sind in dieser Minute 41.045 Nutzer angemeldet. Mit ihren Meldungen an die Blitzer.de-Datenbank sorgen sie dafür, dass alle anderen Teilnehmer rechtzeitig von mobilen Tempomessungen erfahren. Doch die Nutzer von Blitzer-Apps spüren nun juristischen Gegenwind. Erstmals hat mit dem Oberlandesgericht Celle ein oberes Gericht entschieden, dass Autofahrer keine Blitzer-Apps nutzen dürfen. Sonst droht ihnen ein Bußgeld.
Bislang ist juristisch umstritten, ob Blitzer-Apps gegen § 23b Abs. 1b StVO verstoßen. Die Vorschrift lautet:
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Das Oberlandesgericht Celle meint, auch eine Blitzer-App sei so ein verbotenes Gerät. Ob das im Ergebnis so richtig ist, darf man getrost bezweifeln. So haben die Richter offenbar überhaupt nicht verstanden, dass Blitzer-Apps keine Maßnahmen „anzeigen“, wie es etwa klassische Radarwarner machen. Vielmehr gegeben Sie nur Community-Meldungen über gesichtete Blitzer weiter.
Es gibt noch etliche andere Punkte, die man an dem Beschluss kritisieren kann. Fakt ist aber, dass er nun mal in der Welt ist. Und er wird sich mit Sicherheit auch in Polizeikreisen herumsprechen. Nachdem es mit der flächendeckenden Knöllchenschreiberei wegen der Warnwesten nichts geworden ist, könnte sich mit den Blitzer-Apps ein neues Betätigungsfeld für die Verkehrspolizei eröffnen. Zumal so eine App-Kontrolle ja auch bei jedem anderen Anlass gleich miterledigt werden kann.
Umso dramatischer wird die Sacher, dass es nach dem Celler Verständnis der Bußgeld-Vorschrift durchaus ja schon ausreichen kann, wenn man als Fahrzeugführer eine Blitzer-App „betriebsbereit mitführt“. Mehr verlangt das Gesetz von Warngeräten ja nicht. Das könnte im Zweifel darauf hinauslaufen, dass bei allgemeinen Verkehrskontrollen schlicht nach Blitzer-Apps auf dem Fahrer-Handy gesucht wird. Ein Bußgeld könnte es schon allein dafür geben, dass so eine App installiert ist.
An was sollte man als Autofahrer (und möglicher Nutzer einer Blitzer-App) also ab sofort verchärft denken? Hier einige Punkte:
In dem entschiedenen Fall hatte der Autofahrer sein Handy in eine Halterung am Armaturenbrett gesteckt. Für die Polizeibeamten, die ihn anhielten, war es deshalb schnell und leicht zu erkennen, dass er eine Blitzer-App in Betrieb hatte. Künftig wird sich natürlich jeder Autofahrer überlegen, ob er das Handy nicht sicherheitshalber gleich etwas tiefer und damit blickgeschützter im Auto platziert.
Wenn die Polizei mich künftig anhalten würde, wäre meine Kooperationsbereitschaft noch geringer als bisher. Ich würde mich absolut weigern, auch nur ein Wort dazu zu sagen, ob und welche Apps ich auf meinem Handy habe. Das ist mein gutes Recht. Denn wenn die Polizei einen Anfangsverdacht wegen einer Ordnungswidrig hat, bin ich als „Betroffener“ ebenso zum Schweigen berechtigt wie ein Beschuldigter im Strafverfahren. Also: kein Kommentar.
Das würde wahrscheinlich in die Bitte münden, mein Handy in Augenschein nehmen zu dürfen. Als Betroffener wäre ich aber in keiner Weise verpflichtet, die Ermittlungen aktiv zu unterstützen. Das heißt: Niemand kann mich zwingen, mein Handy an Ort und Stelle zu entsperren, damit sich die Beamten auf die Suche nach einer Handy-App machen können.
Ich würde es im Zweifel lieber riskieren, dass mein Mobiltelefon beschlagnahmt wird. Gegen die Beschlagnahme kann man sich dann mit guten Argumenten wehren – und zwar vor Gericht. Insbesondere wäre natürlich die Verhältnismäßigkeit ein Thema. Jedenfalls müssen die Beamten vor Ort entscheiden, ob sie den Papierkram wirklich auf sich nehmen wollen. Ich würde mal darauf tippen, dass es in vielen Fällen dann gerade nicht zu einer Beschlagnahme kommt. Das nächste pflegeleichte „Opfer“ dürfte ja nicht lange auf sich warten lassen.
Im Zweifel zahlt es sich künftig aus, einen Beifahrer zu haben. Der ist nämlich kein Fahrzeugführer im Sinne der Vorschriften. Deshalb darf er nach Lust und Laune eine Blitzer-App auf seinem Handy laufen und den Fahrer daran teilhaben lassen. Daran wird auch die Entscheidung aus Celle nichts ändern.
OLG Celle, Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 313/15