Tierhalter dürfen sich freuen. Die Kosten für einen Katzen- oder Hundesitter können als haushaltsnahe Leistungen von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Ein Ehepaar wollte rund 300 Euro für einen Katzenbetreuer von der Steuer absetzen, der ihr Haustier während des Urlaubs versorgt hatte. Das Finanzamt weigerte sich, weil das Finanzministerium in einer Richtlinie festgelegt hatte, dass Tierbetreuung keine haushaltsnahe Dienstleistung ist. Für solche Dienstleistungen können jährlich bis zu 4.000 Euro abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof meint dagegen, dass „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ regelmäßig anfallen. Sie würden auch „typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt“. Deshalb liege eine hausshaltsnahe Dienstleistung vor (Aktenzeichen VI R 13/15).