Ein Bestatter darf nicht damit werben, dass Hinterbliebene die Urne des Verstorbenen quasi unbefristet zu Hause aufbewahren können. So eine „Heimbestattung“ ist nicht zulässig, urteilt das Landgericht Lüneburg.
Der Bestatter hatte mit folgender Aussage geworben:
… Wir haben die Möglichkeit, Ihre Urne nach Hause zu senden. … Sie erhalten mit der Urne alle notwendigen Papiere für die Aufbewahrung der Urne auf unbestimmte Zeit.
Der Bundesverband Deutscher Bestatter verweist dagegen auf den Bestattungs- und Friedhofswzang. Die gesetzlichen Regelungen sowie die Satzungen der Städte schlössen es aus, dass Urnen dauerhaft zu Hause aufbewahrt werden. Das Landgericht Lüneburg bestätigte diese Aufassung und stufte die Werbung als wettbewerbswidrig ein.
Das Oberlandesgericht Celle hat die Berufung des Bestatters nun verworfen, berichtet die Legal Tribune Online.