Der Deutsche Bundestag muss einem Journalisten Auskunft darüber geben, an welche Verbände, Organisationen und Unternehmen in der laufenden Legislaturperiode auf Grund der Befürwortung von Fraktionen Hausausweise erteilt worden sind, um wie viele es sich handelt und welche Fraktion dies jeweils befürwortet hat. Damit bestätigt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einen Beschluss des Verwaltungsgerichts.
Der Bundestag erteilt Hausausweise für Interessenvertreter von Verbänden, Organisationen und Unternehmen. Die Interessenvertreter müssen aber zunächst mit einem vom Parlamentarischen Geschäftsführer einer Fraktion gezeichneten Antrag nachweisen, dass sie die Bundestagsgebäude im Interesse des Parlaments häufig aufsuchen müssen.
Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts die Interessen des freien Bundestagsmandats nicht entgegen. Die in Artikel 38 GG geschützte Freiheit des Mandats erfasst zwar auch das Informationsbeschaffungsverhalten der Bundestagsabgeordneten als Teil des parlamentarischen Willensbildungsprozesses.
Die Auskünfte lassen laut dem Gericht aber keine Rückschlüsse darauf zu, ob bzw. wie häufig einzelne Abgeordnete mit Interessenvertretern zu Gesprächen in den Räumen des Bundestages zusammenkommen. Dies gilt auch für die Parlamentarischen Geschäftsführer, die lediglich stellvertretend für ihre Fraktion die Anträge auf Erteilung von Hausausweisen befürworten.
Daher sei nicht ersichtlich, dass die Auskunftserteilung das Kommunikationsverhalten einzelner Abgeordneter beeinträchtigen könnte. Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass hierdurch das Recht der Interessenvertreter auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sein könnte (Aktenzeichen OVG 6 S 45.15).