Keine Berufsausbildung ohne Probezeit. So sieht es das Gesetz vor. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Auszubildende schon vorher im Betrieb tätig war, etwa als Praktikant. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Nach einem mehrmonatigen Praktikum wechselte ein Mann auf eine Ausbildungsstelle zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Firma kündigte ihn nach Beginn der Lehre, und zwar innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Probezeit gemäß § 20 BBiG. Hiergegen wehrte sich der Azubi. Begründung: Die Probezeit diene dazu, dass sich Ausbilder und Auszubildender kennenlernen können. Dies sei hier aber schon im mehrmonatigen Praktikum passiert. Deswegen sei die Probezeit schon im Praktikum verstrichen.
Das Bundesarbeitsgericht sieht keinen Grund, die gesetzliche Regelung aufzuweichen. Eine Probezeit hätte sogar dann am Anfang der Ausbildung gestanden, wenn der Auszubildende vorher in einer Festanstellung beschäftigt gewesen wäre (Aktenzeichen 6 AZR 844/14).