Der Sozialplan eines Unternehmens darf behinderte Menschen nicht benachteiligen. Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Schwerbehinderter geklagt, weil ihm laut Sozialplan eine wesentlich geringere Abfindung zustand als vergleichbaren Kollegen. Die Richter gaben ihm gestern uneingeschränkt Recht und stellten einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fest.
Laut dem Sozialplan hätten dem Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus der Firma rechnerisch 64.558 Euro zugestanden – wenn er nicht schwerbehindert gewesen wäre. Für Schwerbehinderte sah der Sozialplan bei ihm nur insgesamt 11.000 Euro vor. Begründet wurde dies mit dem Rentenanspruch, den Schwerbehinderte hätten.
Dem erteilt das Bundesarbeitsgericht wie schon die Vorinstanzen eine klare Absage. Eine geringere Abfindung nur wegen einer Behinderung sei diskriminierend. Deshalb sei der Sozialplan in diesem Punkt unwirksam (Aktenzeichen 1 AZR 938/13).