Viele Gerichte arbeiten langsam. Dafür gibt es zahlreiche Gründe. Eine Verfahrensverzögerung kann sich zum Beispiel auch positiv für Verkehrssünder auswirken. Denn nach einem gewissen Zeitraum dürfen keine Fahrverbote mehr verhängt werden. Die Frage ist nur: Ab wann ist das der Fall?
Die meisten Gerichte gehen davon aus, dass ein Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat nicht mehr in Frage kommt. Dann, so die Argumentation, kann die Sanktion schon wegen des Zeitablaufs einen Betroffenen nicht mehr wirksam belehren und warnen (Denkzettelfunktion).
An die Zwei-Jahres-Grenze kommt man übrigens öfter, als man denkt. Wenn sich das Amtsgericht Zeit lässt und die zuständige Berufungskammer am Landgericht – wie so oft – ihre Termine wegen vorrangiger Haftsachen schieben muss. Das Terminsdilemma vieler Berufungskammern kennen Verteidiger natürlich. So manche Berufung, die natürlich das gute Recht eines Angeklagten ist, hat sich da schon gelohnt, auch wenn das Urteil bestätigt wurde. Wenn am Ende auch ohne Fahrverbot.
Die Zwei-Jahres-Grenze ist aber nicht unbedingt starr, wie sich aus Beschlüssen des Oberlandesgerichts Zweibrücken ergibt. Dieses hat schon in der Vergangenheit ein Fahrverbot schon nach einem Jahr und neun Monaten für entbehrlich gehalten. In einem etwas neueren Beschluss, auf den Rechtsanwalt Detlef Burhoff hinweist, senken die Richter die Grenze auf ein Jahr und acht Monate.
Noch tiefer wird es wohl aber in Zweibrücken nicht gehen. Einen Fahrverbotsverzicht schon nach einem Jahr und sieben Monaten lehnt das Gericht in einer Entscheidung aus dem Oktober kategorisch ab. Aber auch so ist der Spielraum, den die Entscheidungen nach unten eröffnen, aus Sicht eines Betroffenen natürlich nicht zu unterschätzen.