Uli Hoeneß hofft auf eine kurze Haft. Der Fußballmanager hat nun beantragt, seine Gefängnisstrafe schon nach der Hälfte zur Bewährung auszusetzen. Das ist möglich, aber eine Ausnahme, und zwar sowohl nach den Vorgaben des Gesetzes und in der praktischen Umsetzung.
„Normal“ ist bei Freiheitsstrafen, dass diese nach zwei Dritteln zur Bewährung ausgesetzt werden. Einzige Voraussetzung ist hierfür neben der Zustimmung des Angeklagten zur vorzeitigen Entlassung, dass die Bewährung „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“. Um das zu beantworten, müssen das Vorleben des Angeklagten, die Tat, Rückfallgefahr, sein Verhalten im Vollzug und andere Faktoren berücksichtigt werden.
Für eine Entlassung schon zur Hälfte verlangt das Gesetz in § 57 StGB „besondere Umstände“, jedenfalls bei Strafen über zwei Jahren. Die Prüfung der besonderen Umstände erfordert eine „Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs“.
In der Praxis bedeutet das: Die Halbstrafe gibt es nur für waschechte „Musterschüler“, und das meinen die zuständigen Richter in der Regel ziemlich ernst. Gleichwohl dürfte Uli Hoeneß sicher nicht die schlechtesten Chancen haben, dass in seinem Fall die „besonderen Umstände“ bejaht werden. Alles andere würde mich schon sehr überraschen.