Alleine das Leugnen einer Tat darf bei einem Strafgefangenen nicht dazu führen, dass er keine Vollzugslockerungen erhält. Das Oberlandesgericht Hamm hob jetzt eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
Ein wegen Mordes verurteilter Mann sitzt seit 15 Jahren in Haft. Er wollte Lockerungen erreichen. Diese wurden jedoch abgelehnt. Zur Begründung hieß es lediglich, der Betroffene leugne sei jeher die Tat. Ohne eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seiner Tat seien Flucht- und Missbrauchsgefahren nicht auszuschließen.
Der bloße Hinweis auf den Umstand, dass ein Täter leugnet, rechtfertigt nach Auffassung des Oberlandesgerichts die harte Haltung nicht. Vielmehr müsse von einem vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen werden. Das heißt, alle für die Abwägung relevanten Umstände seien zu berücksichtigen, etwa die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, außerdem sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug.
Entsprechende Ausführungen vermisst das Gericht. Außerdem sei unklar, wieso das bloße Leugnen der Tat nach so langer Zeit noch eine Fluchtgefahr begründen könne. Über den Antrag des Gefangenen muss jetzt neu entschieden werden (Aktenzeichen 1 Vollz(Ws) 411/15).