Wenn ein Gebrauchtwagen als „scheckheftgepflegt“ angeboten wird, kann das einen späteren Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag unwirksam machen. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Eine Frau hatte einen gebrauchten Polo für 1.950 Euro gekauft. In der Verkaufsanzeige auf einem Autoportal hieß es, das Auto sei „scheckheftgepflegt“. Das war aber – neben anderen Mängeln – nachweislich nicht der Fall.
Die Käuferin verlangte ihr Geld zurück. Sie bekam nun vor dem Amtsgericht München Recht. Bei der Angabe „scheckheftgepflegt“ handele es sich nicht nur um eine Werbeaussage. Vielmehr verbinde ein Käufer damit zu Recht die Erwartung, dass die vorgeschriebenen Inspektionen durchgeführt und von einer Fachwerkstatt bestätigt wurden. Die regelmäßige Wartung sei ein wertbildender Faktor. Auf den Gewährleistungausschluss im Vertrag könne sich der Verkäufer nicht berufen (Aktenzeichen 191 C 8106/15).