Das Verwaltungsgericht Stuttgart hält es für rechtswidrig, wenn die Bundespolizei grenznah in Fernzügen anlasslose Kontrollen durchführt. Die entsprechende Regelung im § 23 Abs. 1 Nr. 3 Bundespolizeigesetz genüge nicht europarechtlichen Anforderungen.
Geklagt hatte ein in Kabul geborener deutscher Staatsangehöriger mit dunkler Hautfarbe, nachdem Beamte der Bundespolizei bei ihm am 19.11.2013 im ICE 377 zwischen Baden-Baden und Offenburg eine Identitätsfeststellung mit anschließendem Datenabgleich durchgeführt hatten.
Auf die Hautfarbe des Betroffenen kommt es nach Auffassung des Gerichts aber gar nicht an. Es gelte im Schengenraum nämlich der europarechtliche Grundsatz, dass Personenkontrollen beim Grenzübertritt unzulässig sind.
Zwar dürfe die Bundespolizei Kontrollen durchführen, insbesondere für die Kriminalitätsbekämpfung. Diese Kontrollen erforderten aber klare Regelungen, die dafür sorgen, dass die Kontrollen nicht am Ende doch den unzulässigen Einreisekontrollen gleichkommen. Das Verwaltungsgericht verweist darauf, dass der Europäische Gerichtshof bereits Frankreich aus ähnlichen Gründen untersagt hat, derartige Kontrollen durchzuführen.
Derzeit ist die Lage allerdings anders, weil die Bundesrepublik Deutschland Grenzkontrollen aktuell wieder eingeführt hat. Das Gericht hat die Berufung zugelassen (Aktenzeichen 1 K 5060/13).