Im Münchner NSU-Verfahren gab es seit dem ersten Tag womöglich eine Nebenklägerin, die es gar nicht gibt. Der bisherige Anwalt der Frau glaubt laut Spiegel Online selbst nicht, dass seine Mandantin existiert. Er hat nach eigenen Angaben das Mandat niedergelegt und seine Entpflichtung beim Oberlandesgericht München beantragt. Außerdem hat der Anwalt sich jetzt einen Anwalt genommen.
Die Einzelheiten sind schon recht unappetitlich. So soll der Nebenkläger-Vertreter das Mandat gegen eine Provision im oberen vierstelligen Bereich erhalten haben. Seine Mandantin soll er womöglich nie persönlich gesehen oder auch nur gesprochen haben. Der Kontakt lief nur über den Sohn der Frau, der auch die Provision für die Vermittlung des Mandats erhalten haben soll. Der Sohn ist wohl tatsächlich ein Opfer des Bombenanschlages auf der Kölner Keupstraße im Jahre 2004.
Er soll vorher schon bei anderen Anwälten versucht haben, auch seine „Mutter“ als Nebenklägerin ins Verfahren zu bringen. Dabei soll der entscheidende Beleg für die Opferrolle der Mutter ein Attest sein, das aber möglicherweise nicht echt ist. Jedenfalls liegt es mit völlig identischem Schriftbild auch für den Sohn vor. Allerdings gibt es auch eine Stellungnahme des Sohnes. Dessen Anwälte erklären, die Vorwürfe entsprächen nicht ihrem Kenntnisstand.
Wir dürfen also in den nächsten Tagen noch mit einigen Kapriolen aus München rechnen. Sicher werden auch die Verteidiger der Angeklagten das Geschehen mit Interesse verfolgen. Denn Fehler bei der Zulassung der Nebenklage kommen zumindest als Revisionsgründe in Betracht, wenn das Urteil darauf beruhen kann. Da sind Gerichte zwar grundsätzlich äußerst zurückhaltend, aber die Zulassung einer gar nicht existenten Nebenklägerin wäre ja der Nebenklage-Gau.
Bei der Bewertung käme es sicher darauf an, wie viele verfahrensrelevante Anträge der Nebenkläger-Vertreter bisher gestellt hat. Je mehr Einfluss er bisher auf den Prozess nahm, desto größer die Gefahr, dass ein Teil des Urteils auf seiner Tätigkeit beruht.
Worst Case wäre gewesen, dass die Nebenklägerin später selbst Revision eingelegt. Zu der sie grundsätzlich berechtigt ist. Aber hierzu wird es ja nun nicht mehr kommen. Und ob es noch andere Nebenkläger ohne ein mögliches Recht zur Nebenklage gibt, wird sich das Gericht sicher noch mal ganz genau anschauen.