Ein Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ an der Mütze ändert nichts daran, dass ein Fahrgast in einem Zug eine strafbare Beförderungerschleichung begeht. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Bonn.
Der Angeklagte hatte am 11.11.2011 in Köln den ICE Richtung Frankfurt bestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht, ohne über eine Fahrkarte zu verfügen. Zuvor hatte er einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ in seine umgeklappte Wollmütze gesteckt. Erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle wurde der Zugbegleiter auf den Angeklagten und den von diesem getragenen Zettel aufmerksam. Der Angeklagte weigerte sich, einen Fahrschein zu lösen.
Auch mit dem Zettel liegt nach Auffassung der Gerichte ein „Erschleichen“ im Sinne des § 265a StGB vor. Der Fahrgast hätte schon beim Einsteigen einem Bahnmitarbeiter „offen und unmissverständlich“ sagen müssen, dass er nicht gewillt ist, einen Fahrschein zu kaufen. Wenn er sich erst hinsetze und dann auf den Schaffner warte, ändere der Zettel an der Mütze nichts. Andere Fahrgäste hätten jedenfalls nicht die Aufgabe, den Fahrgast am Schwarzfahren zu hindern oder ihn zu melden.
Eine Rolle spielte aber auch, dass im ICE Fahrscheine auch nachträglich gelöst werden können. Deshalb, so die Gerichte, sei das Verhalten des Fahrgastes anfangs sogar noch regelkonform gewesen (III-1 RVs 118/15).