Weder Anwohner noch die Stadtverwaltung können es verhindern, wenn polnische Arbeitnehmer in einem Einfamilienhaus eine Wohngemeinschaft gründen. Auch eine Belegung von zwei Personen pro Zimmer führt nicht zu einem Verstoß gegen das Baurecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Eilverfahren.
Die Richter weisen in ihrer Entscheidung darauf hin, es gebe keine juristische Handhabe, um finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus einer Siedlung fernzuhalten. Damit bekamen nach einem Bericht von beck-online polnische Arbeitnehmer recht, die das Obergeschoss eines Einfamilienhauses in Cloppenburg angemietet haben (Aktenzeichen 1 ME 126/15).