Auch im Gefängnis darf es Gewerkschaften geben. Die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 des Grundgesetzes gilt nämlich auch für Strafgefangene, stellt das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung klar. Die Richter gaben damit dem Grundsatz nach einem Gefangenen recht, der Beitrittsformulare für die in Berlin gegründete „Gefangenengewerkschaft/bundesweite Organisation“ (GG/BO) verteilen wollte.
Die Haftanstalt hielt Beitrittsformulare zurück, die sich der Gefangene ins Gefängnis hatte schicken lassen. Zur Begründung hieß es, der Gefangene habe kein Recht zur Unterstützung einer Gefangenengewerkschaft. Deshalb dürfe ihn die Haftanstalt dabei auch nicht „unterstützen“.
Das ist unrichtig, so das Gericht. Die Koalitionsfreiheit gelte auch im Gefängnis, das Grundgesetz spricht ja ausdrücklich von „allen Deutschen“. Zum Recht, Gewerkschaften zu gründen, gehöre auch die Werbung neuer Mitglieder. Die Formulare dürften nur zurückgehalten werden, wenn von ihnen oder der Werbetätigkeit des Gefangenen eine greifbare Gefahr für den Strafvollzug ausgehe.
Eine derartige Gefahr hatte die Haftanstalt aber bislang nicht dargelegt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld muss die Angelegenheit jetzt neu entscheiden (Aktenzeichen 1 Vollz(Ws) 180/15).