Bei meinem Mandanten wurden monatelang ein iPad und die SIM-Karte (Datenvertrag mit fester Laufzeit) beschlagnahmt. Zu Unrecht, wie sich nun herausstellt. Das Verfahren wurde mangels Tatverdachts eingestellt. Gleichwohl möchte der Staat keine Entschädigung leisten, wie praktisch immer in solchen Fällen. Dumm nur, dass es hierfür einer Begründung bedarf.
Im vorliegenden Fall erklimmt die für die Abwehr berechtigter Ansprüche zuständige Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin argumentativ ungeahnte rechtsphilosophische Höhen. Ich zitiere meine absoluten Lieblingssätze aus dem Schreiben:
Im Übrigen stünde die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit im Widerspruch zu der Rechtsprechung, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch für die Nichtnutzbarkeit einer Sache nicht zu leisten ist. Denn dem Grunde nach ist der von dem Geschädigten empfundene „Schaden“ der Umstand, dass er den Gegenstand nicht bzw. nicht so nutzen konnte, wie er ursprünglich anvisiert hatte.
Ließe man nunmehr die Erstattungsfähigkeit von solchen frustrierten Aufwendungen zu, würde man in der Sache einen – wenn auch partiellen – Nutzungsersatz leisten, ohne dass die von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung an das Vorliegen eines zwingend erforderlichen Lebensguts erfüllt sein müsste.
Vielleicht gehen wir jetzt ja nur deswegen vor Gericht, um uns das mal übersetzen zu lassen.