Wer bei einer Tätlichkeit nach dem Opfer tritt, geht ein erhebliches Risiko ein. Wer dabei nämlich feste Schuhe trägt, begeht nicht nur eine Körperverletzung. Sondern möglicherweise eine gefährliche Körperverletzung. Hierfür gibt es im Normalfall mindestens sechs Monate Gefängnis; bei einer einfachen Körperverletzung ist auch noch eine Geldstrafe möglich.
Das macht im Ergebnis einen gewaltigen Unterschied. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich jetzt mit der Frage, ob auch dann eine gefährliche Körperverletzung vorliegt, wenn der Täter nicht getreten hat, sondern den Fuß sehr fest auf den Hals des Opfers drückte, das in diesem Fall hilflos auf dem Boden lag.
Hierzu das Gericht:
Der Einsatz eines beschuhten Fußes kann im Einzelfall die Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs darstellen, wenn es sich um festes Schuhwerk handelt und die Art der Verwendung, insbesondere bei Tritten gegen bestimmte Körperteile, erwarten lässt, dass dadurch erhebliche Verletzungen entstehen.
Wird dagegen – wie hier – der Fuß des Täters gegen den Hals des Opfers gedrückt, kommt dem Schuh keine besondere Bedeutung dafür zu, ob dem Opfer erhebliche Verletzungen beigebracht werden. Die Wirkung dieser Handlung hängt vielmehr vor allem von dem Druck ab, den der Fuß auf den Hals ausübt.
Also keine gefährliche Körperverletzung. Und das sogar, obwohl der Täter so fest zudrückte, dass sich das Profil des Schuhs auf dem Hals des Opfers abbildete (Aktenzeichen 2 StR 467/14).