Strafrichter dürfen während der Verhandlung nicht privat simsen. Der Bundesgerichtshof erkennt darin mit deutlichen Worten einen Befangenheitsgrund. Einzelheiten habe ich bereits hier geschrieben.
Stutzig gemacht hat mich eine Anmerkung meines Kollegen Detlef Burhoff. Der meint, eine SMS aus dem Verhandlungssaal gehe dann wohl auch für Verteidiger nicht. Dem möchte ich widersprechen.
Und das schon aus grundsätzlichen Gründen. Es geht weder das Gericht noch den Staatsanwalt was an, wie ich meine Arbeit als Verteidiger organisiere. Ich kann aus dem Fenster schauen, in die anderen Gesichter oder halt auch in mein Notebook. Gleiches gilt für ein (leise gestelltes) Smartphone oder Tablet. Es geht dementsprechend auch keinen was an, ob ich in mein Notebook private oder mandatsbezogene Dinge schreibe. Und natürlich ebenso, was ich in mein Telefon tippe.
Das alles ergibt sich eigentlich schon daraus, dass ein Anwalt „unabhängiges“ Organ der Rechtspflege ist. Von daher darf er alles, was den Ablauf der Hauptverhandlung nicht stört. Ein Anwalt, der was in sein Smartphone schreibt, stört aber auch nicht mehr als einer, der was mit dem Kuli notiert.
Deshalb würde ich mich einer gerichtlichen Kontrolle oder gar einem Verbot sicher nicht unterwerfen. Vielmehr muss jeder Anwalt schon selbst entscheiden, wie weit er sich „ablenken“ lässt. Die maßgebliche Kontrollinstanz ist letztlich nicht das Gericht, sondern der eigene Mandant. Der hat natürlich einen Anspruch darauf, durch einen auch geistig präsenten Anwalt vertreten zu werden.