Nicht sensibel genug war die Berliner Staatsanwaltschaft, als sie eine Berliner Zeitungsredaktion durchsuchen ließ. Das Bundesverfassungsgericht erklärt die Maßnahme in einem heute veröffentlichten Beschlüssen für rechtswidrig.
Das Gericht stellt klar: Durchsuchungen in Redaktionen sind nur dann zulässig, wenn sich ein konkreter und nicht unerheblicher Verdacht gegen die Journalisten selbst richtet. Unzulässig sind die Maßnahmen, wenn sie in erster Linie dazu dienen, einen Verdacht gegen Informanten zu erhärten.
In dem entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Berliner Polizist Dienstgeheimnisse verraten hatte und sich möglicherweise bestechen ließ. Dabei war allerdings völlig unklar, ob die Redakteure selbst in strafbarer Weise gehandelt hatten. In so einer Situation entfalle der besondere Schutz von Zeitungsredaktionen noch nicht, so das Verfassungsgericht.
Die Richter betonen, der Schutz sei „unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann“ (Aktenzeichen 1 BvR 1089/13, 1 BvR 1090/13, 1 BvR 2480/13).