Das Patent, mit dem sich Apple eine Wischbewegung auf dem Smartphone zur Entsperrung des Geräts exklusiv sicherte, ist in Deutschland unwirksam. Der Bundesgerichtshof gab einer Klage von Motorola in letzter Instanz statt.
Gestritten wurde in dem Verfahren vor allem darum, ob die Wischbewegung auf dem Smartphone eine „erfinderische Leistung“ ist. Das verneint der Bundesgerichtshof, denn im Jahr 2007, als das Patent eingetragen wurde, habe zumindest für Fachleute die Lösung bereits nahegelegen. Nämlich in Form eines „virtuellen Schalters“ auf dem Smartphone, der grafisch einen Schieberegler imitiert.
Überdies gab es seinerzeit bereits das Smartphone Neonode 1 aus Schweden, das ebenfalls durch eine Wischgeste entsperrt wurde. Die Wischfläche darüber hinaus grafisch zu hinterlegen und dem Nutzer so die Bedienung zu erleichtern, sieht der Bundesgerichtshof nicht als ausreichend erfinderischen Akt (Aktenzeichen X ZR 110/13).