Bier darf nicht als „bekömmlich“ beworben werden. Das Landgericht Ravensburg untersagte einer Privatbrauerei aus Baden-Württemberg jetzt die Reklame mit dem Slogan.
Das Gericht sieht in der Anspreisung „bekommlich“ eine positive gesundheitsbezogene Aussage. Diese sind nach EU-Recht aber nur erlaubt, wenn die Wirkung auch nachweislich vorhanden ist. Geklagt hatte der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb, der in dem Werbespruch vor allem eine Verharmlosung des Alkoholkonsums sieht.
Dieser Auffassung stimmte das Gericht im Ergebnis zu. Für Wein gibt es schon diverse Urteile mit ähnlichem Inhalt.