Wer aus Wut gegen ein falsch geparktes Auto tritt, darf auf keine Gnade hoffen. Jedenfalls nicht vor Gericht.
Ein Zeitungsbote ärgerte sich über ein Auto, das auf dem Gehweg vor einer Bank geparkt war. Der Autofahrer zog Geld am Automaten. Das falsch geparkte Auto erboste den Zeitungsboten so sehr, dass er gegen die Wagentür trat. Außerdem stieß er seinen Zeitungswagen gegen das Auto.
Vor Gericht machte der Zeitungsbote geltend, den Autofahrer treffe zumindest ein Mitverschulden, denn immerhin habe der Mann sein Auto vorschriftswidrig auf dem Gehweg geparkt. Deshalb müsse er jedenfalls nicht den gesamten Schaden in Höhe von 986,78 Euro erstatten.
Das Amtsgericht München konnte sich mit dieser Argumentation nicht anfreunden. Zwar habe der Autofahrer selbst ordnungswidrig gehandelt. Falschparken rechtfertige jedoch keine vorsätzliche Sachbeschädigung. Anders wäre es höchstens, wenn das Auto unabsichtlich bei dem Versuch beschädigt wird, die Engstelle zu passieren (Aktenzeichen 122 C 2495/15).