Wer sein Heizöl schriftlich, telefonisch, per Fax oder Mail bestellt, schließt einen Fernabsatzvertrag. Normalerweise gilt für Fernabsatzverträge ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Allerdings sollte das Widerrufrsrecht bei Heizöl ausgeschlossen sein, so Gerichtsurteile. Doch das ist nun doch nicht der Fall: Der Bundesgerichtshof entschied, dass für Heizöl keine Ausnahme gilt und der Vertrag fristgemäß ohne Begründung widerrufen werden darf. Das ist natürlich dann interessant, wenn es einen Preissprung nach unten gegeben hat.
Das Landgericht Bonn und andere Gerichte hatten Heizölkäufern kein Widerrufsrecht zugestanden, weil es sich bei dem Brennstoff um „spekulative Ware“ handele, bei welcher der Marktpreis schwankt. Für derartige Produkte, insbesondere Kapitalanlagen, gibt es tatsächlich Ausnahmen im Bürgerlichen Gesetzbuch (die Entscheidung erging zu einer älteren Fassung des Gesetzes).
Doch Heizöl ist nach dem Urteil kein Spekulationsobjekt. Verbraucher, so die Richter, füllen ihren Tank normalerweise zur Eigenversorgung und nicht, um durch den Weiterverkauf des Heizöls Gewinn zu machen. Deshalb gebe es keinen Grund, das Fernabsatzrecht zu beschränken. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt aber nur so lange, wie das Heizöl nicht im Tank ist (Link zum Urteil).