Der „Troll“ ist nicht mehr länger nur ein Internetphänomen, sondern ab sofort auch eine geschützte Marke. Das Bundespatentgericht gestattete die Eintragung der Marke „Troll“. Das Markenamt hatte dagegen noch Hindernisse gesehen.
Die Bedenken waren allerdings nicht grundsätzlicher Natur. Vielmehr hatte die Markenstelle befürchtet, der in Rheinland-Pfalz örtlich verbreitete „Trollschoppen“ könne durch die Eintragung gefährdet sein. Diese Befürchtungen teilen die Richter jedoch nicht, sie sehen keinerlei Verwechslungsgefahr.
Der Beschluss des Bundespatentgerichts enthält eine schöne Begriffserklärung des Trolls:
Dieses Wort kommt besonders in der germanischen Mythologie vor, stammt aus dem Skandinavischen und hat die Bedeutung „dämonisches Wesen, das männlich oder weiblich sein, die Gestalt eines Riesen oder eines Zwergs haben kann“.
Ferner kann es „grober, ungeschlachter Kerl“ oder „jemand, der [fortgesetzt] beleidigende und diskriminierende Kommentare ins Internet stellt“ bedeuten. „Troll“ ist aber auch Name von Fahrzeugen, Zeitschriften, Filmen und vielfach Familienname sowie die schlechteste Notenstufe in der Zaubereischule Hogwarts der Harry-Potter-Romane.
Geschützt wird der Begriff „Troll“ übrigens nur eingeschränkt. Die Markenanmeldung bezieht sich im wesentlichen auf Getränke (Aktenzeichen 26 W (pat) 548/14).