Das Mindestlohngesetz schreibt aktuell eine Vergütung von mindestens 8,50 Euro pro Stunde vor. Auch Strafgefangene müssen arbeiten, wenn sie im Vollzug keine Nachteile erleiden wollen. Steht ihnen deshalb auch der Mindestlohn zu?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Hamburg. Die Richter lehnen den Mindestlohn für Strafgefangene ab. Begründung: Das Mindestlohngesetz gilt laut § 22 MiLoG nur für „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Strafgefangene seien aber keine Arbeitnehmer im Sinne der Vorschrift. Aus dem Beschluss:
Es ist allgemein anerkannt, dass die Arbeit im Strafvollzug öffentlich-rechtlicher Natur ist, die Gefangenen nicht Arbeitnehmer sind und zwischen den Gefangenen und der Anstalt kein Arbeitsvertrag geschlossen wird. So ist gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbStVollzG der Strafgefangene verpflichtet, die ihm zugewiesene Arbeit auszuüben.
Aktenzeichen 3 Ws 59/15