Die Stadt Dortmund ist in ihrem heroischen Kampf gegen die Straßenprostitution einen Schritt weiter. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte nun, dass in Dortmund kein Straßenstrich geduldet werden muss.
Dabei ist die Begründung höchst bemerkenswert: In ganz (!) Dortmund, so die Stadtverwaltung und die Bezirksregierung Arnsberg, stehe kein einziges Gebiet zur Verfügung, das einen Straßenstrich „verkraften“ kann. Begründet wird dies unter anderem damit, dass die Zahl der Sexarbeiterinnen in dem Marktsegment während der letzten Jahre enorm zugenommen hat. Von einer Verdreifachung binnen kürzester Zeit war die Rede, als die Stadt im Jahre 2011 den Strich an der Ravensburger Straße schließen ließ und Straßenprostitution komplett untersagte.
Die Richter des Oberverwaltungsgerichts halten unter diesen Umständen die Annahme für gerechtfertigt, ein solcher Straßenstrich werde egal an welcher Stelle immer auch schutzbedürftige Gebiete räumlich betreffen. Dies habe zur Folge, dass „sozialunverträglicher Konfrontation unbeteiligter Dritter“ – Kinder, Jugendlicher und Erwachsener – mit der Prostitutionsausübung beziehungsweise deren unliebsamen Begleiterscheinungen kommen könne. Deshalb sei das generelle Verbot gerechtfertigt.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in der Vorinstanz zwar die Schließung des Strichs an der Ravensburger Straße gebilligt. Es verpflichtete die Stadt Dortmund aber, nach einem geeigneten Standort zu suchen. Dazu war die Stadt aber nciht bereit.
Der Anwalt der Klägerin hat laut Spiegel Online Rechtsmittel angekündigt. Er sieht – zu Recht – die Berufsfreiheit seiner Mandantin und ihrer Kollegen über Gebühr eingeschränkt. Das Urteil wird überdies sicher auch in anderen Städten aufmerksam gelesen werden (Aktenzeichen